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Haftungsfragen bei Stahlfaserbeton für Bodenplatten
Technisches Recht
Krell, Jürgen / Schorn, Michael
Bei Betonen mit Stahlfasern sind unterschiedliche Vereinbarungen üblich, die möglicherweise unterschiedliche Haftungsfolgen auslösen. Stahlfaserbeton kann sowohl unter Angabe der geforderten Eigenschaften beim Transportbetonhersteller bestellt werden als auch entsprechend eines Sondervorschlags des Transportbetonherstellers geliefert werden. Daraus ergeben sich zahlreiche Haftungsfragen, die im Zusammenhang mit den erwarteten Eigenschaften, erweiterten Eigenschaftszusagen und der Prospekthaftung stehen. Bei Stahlfaserbeton mit erweiterten Eigenschaftszusagen hat der Bauunternehmer als Kunde des Transportbetonherstellers Anspruch darauf, dass der Stahlfaserbeton die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Bauunternehmer nach Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit des Betons gehören auch Eigenschaften, die der Transportbetonhersteller aufgrund von Prospektangaben zugesagt hat. Bei Sondervorschlägen, die die statische Berechnung als Nebenleistung einschließen, haftet der Transportbetonhersteller zum einen für die Gleichwertigkeit seines Sondervorschlags und zum anderen für Fehler seiner statischen Berechnungen. Dies gilt möglicherweise auch dann, wenn bereits die Ursprungsstatik, die dem Transportbetonhersteller vom Bauunternehmer zur Verfügung gestellt wird, Fehler aufwies. Fehler in einer vom Transportbetonhersteller für den Bauunternehmer erstellten Statik seines Sondervorschlags sind grundsätzlich nicht über die übliche Produkthaftpflichtversicherung des Betonherstellers abgedeckt. Berät der Transportbetonhersteller den Bauunternehmer zu Sonderlösungen und stellt er ggf. für diese Sonderlösungen eine Statik zur Verfügung, wobei die in Ansatz gebrachten Werte nur bei bestimmter Ausführungsart erreicht werden können, besteht eine Haftung des Transportbetonherstellers jedenfalls dann, wenn für die maßgeblichen Fachkreise nicht erkennbar ist, dass die vom Transporthersteller bei seiner Sonderlösung in Ansatz gebrachten Werte erst bei einer bestimmten Ausführungsart erreicht werden. Grundsätzlich besteht bei Sondervorschlägen des Transportbetonherstellers ein erweitertes Haftungsrisiko des Transportbetonherstellers.
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beton 4/2007 ab Seite 140
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